Zur Haftung des Sicherungspartners bei einem Kletterunfall

OLG Hamm, Beschlüsse vom 20.09.2013 und vom 05.11.2013 – 9 U 124/13

Schwerer Kletterunfall – Sicherungspartner haftet umfassend

Stürzt eine im sog. „Tope-Rope“-Verfahren gesicherte Kletterin ab, weil ihr
Sicherungspartner die Seilbremse gelöst hat, ohne zuvor das Kommando
„Stand“ erhalten zu haben, schuldet der Sicherungspartner aufgrund seines
regelwidrigen Verhaltens umfassenden Schadensersatz. Auf eine Haftungsbeschränkung
oder einen Haftungsausschluss kann er sich nicht berufen.

Das hat der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm mit Beschlüssen
vom 20.09.2013 und 05.11.2013 entschieden und damit das erstinstanzliche
Urteil des Landgerichts Bochum bestätigt.

Die seinerzeit 40jährige Klägerin aus Bochum verunfallte im Juni 2011 beim
Klettern in einem Klettergarten in Hattingen. Beim Erklettern einer Wand sicherte
der Beklagte aus Bochum die Klägerin mit einem Sicherungsseil im
sog. „Top-Rope“-Verfahren. Bei diesem Verfahren ist das Klettergeschirr am
Sicherungsseil angebracht, das Seil verläuft vom Kletterer über einen oben
an der Wand befestigten Umlenker zu dem unten stehenden Sicherungspartner.
Als die Klägerin bis zum Umlenker geklettert war, löste der Beklagte die
Seilbremse, ohne dass die Klägerin zuvor das in der Kletterpraxis übliche
Kommando „Stand“ gerufen hatte. Die ungesicherte Klägerin stürzte aus ca.
15 Metern Höhe zu Boden und verletzte sich schwer. Sie erlitt Frakturen an
Rippen und Wirbelsäule und Quetschungen innerer Organe. Vom Beklagten
hat sie die Feststellung seiner umfassenden Schadensersatzpflicht verlangt.
Das Landgericht hat dem Klagebegehren stattgegeben, eine Entscheidung,
die der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm bestätigt hat. Der Beklagte
hafte, weil die Klägerin durch sein fahrlässiges Verhalten verletzt worden
sei. Er habe die Seilbremse gelöst, ohne dass die Klägerin zuvor das in der
Kletterpraxis der hierfür vorgesehene Kommando „Stand“ gegeben habe. Auf
einen Haftungsausschluss oder eine Beschränkung der Haftung auf erhebliche
Regelverletzungen, wie er z. T. bei sportlichen Kampfspielen oder Wettkämpfen
angenommen werde, könne sich der Beklagte nicht berufen. Insoweit
sei bereits zweifelhaft, ob beim Klettern mit wechselseitiger Absicherung
eine vergleichbare Gefahrensituation bestehe. Jedenfalls bestehe keine Situation,
in der die Beteiligten unter Einhaltung bestimmter Regeln ihre Kräfte
messen und sich in der sportlichen Interaktion gewissen Verletzungsrisiken
aussetzten. Es bestehe vielmehr eine strikte Aufgabenverteilung, bei der sich
der Kletternde auf das Klettern und der Sichernde auf die Sicherung des Kletternden
konzentrieren könnten. Im Übrigen seien die Risiken beim Klettern in
einem Kletterpark gewollt, vorhersehbar und durch die grundsätzlich vorhandene
Absicherung kontrollierbar. Außerdem habe der Beklagte den Sturz der
Klägerin durch eine gewichtige Regelverletzung verursacht, das begründe
auch bei Sportarten mit einer erheblichen Gefährdungs- und Verletzungsgefahr
eine Haftung.

Quelle: Pressemitteilung des OLG Hamm vom 03.01.2014

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